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Fassungsvergleich zu B-VG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925. (B-VG) (aufgehoben) 1
Art. 47aufgehoben
in Kraft 01.10.1925 – 02.01.1930 · idF BGBl. Nr. 367/1925 Art. 47↗RIS↗
Artikel 47.
(1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten beurkundet.
(2) Die Vorlage zur Beurkundung erfolgt durch den Bundeskanzler.
(3) Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler und von den zuständigen Bundesministern gegenzuzeichnen.
Schlagworte
Verfassungsmäßigkeit, Gegenzeichnung