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Fassungsvergleich zu UNO-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) 1
Art. 47neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 47↗RIS↗
Artikel 47.
1. Über jede Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Gerichtsschreiber und vom Präsidenten unterzeichnet wird.
2. Dieses Protokoll allein ist authentisch.