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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) 1
Art. 47neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 100/1998 Art. 47↗RIS↗
Artikel XV
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 47
Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich bei der UNIDO ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich aus der Tatsache, daß sich der Amtssitzbereich der UNIDO innerhalb ihres Gebietes befindet, keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der UNIDO oder für Handlungen oder Unterlassungen der Angestellten der UNIDO im Rahmen ihrer Funktionen.