Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien) 1
Art. 47neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 714/1993 Art. 47↗RIS↗
V. TEIL.
Rechtsauskünfte.
Artikel 47.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und das Außenministerium der Republik Slowenien werden einander auf Ersuchen den Wortlaut der in ihrem Staatsgebiet in Kraft stehenden oder in Kraft gestandenen Rechtsvorschriften bekanntgeben und gegebenenfalls Auskünfte über bestimmte Rechtsfragen erteilen.