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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) 1
Art. 47neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 47↗RIS↗
Artikel 47
(1) Ansprüche aus den in Artikel 46 lit. a) angeführten Versicherungsverträgen sind vom öffentlichen Verwalter nach österreichischem Recht zu erfüllen, soweit sie nach dem bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltenden Recht begründet sind; die Verbindlichkeit trifft jedoch die Versicherungsunternehmung, wenn deren Zulassung zum Geschäftsbetrieb in Österreich bestätigt wird.
(2) Ansprüche aus den in Artikel 46 lit. b) angeführten Versicherungsverträgen sind von den Zentralen der deutschen Versicherungsunternehmungen nach deutschem Recht zu erfüllen, soweit sie nach dem bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltenden Recht begründet sind. Jedoch dürfen österreichische Staatsangehörige nicht ungünstiger gestellt werden als andere nichtdeutsche Staatsangehörige, denen in der Lebensversicherung Ansprüche aus vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossenen, auf Reichsmark lautenden Verträgen zustehen und die am 1. Jänner 1956 ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin gehabt haben.