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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen 1
Art. 47neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 47↗RIS↗
KAPITEL 6
VERKEHR
Artikel 47
(1) Die Artikel 48 bis 52 gelten für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.
(2) Die besonderen Bestimmungen für sämtliche Verkehrsträger sind in Anhang XIII enthalten.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr