Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 47neu
KAPITEL 6
VERKEHR
Artikel 47
(1) Die Artikel 48 bis 52 gelten für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.
(2) Die besonderen Bestimmungen für sämtliche Verkehrsträger sind in Anhang XIII enthalten.
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