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Fassungsvergleich zu 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten) 1
Art. 47neu
in Kraft ab 01.06.1992 · idF BGBl. Nr. 198/1992 Art. 47↗RIS↗
Artikel 47
Die Vertragsparteien tauschen auf präzise Anforderung Informationen über Forschungsresultate und Publikationen in den Bereichen Ausweitung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen, ländliche Entwicklung, moderne Bewässerungsmethoden, Fischzuchteinrichtungen, Fleisch- und Milchproduktion aus.
Schlagworte
Fleischproduktion