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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) 1
Art. 47neu
in Kraft ab 02.07.1961 · idF BGBl. Nr. 138/1961 Art. 47↗RIS↗
Artikel 47
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die von den Parteien durch Verhandlung oder auf anderem Wege nicht geregelt werden kann, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.