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Norm
Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts
Fassungen
Art. 47 Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts
BGBl
Art. 47 Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts
Judikatur
Art. 47 Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts
Art. 47 Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts
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Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 47
neu
in Kraft ab 01.05.2004 · idF
BGBl. III Nr. 20/2004
Art. 47↗
RIS↗
ARTIKEL 47
Der Rechnungshof wird durch die Ernennung von zehn weiteren Mitgliedern mit einer Amtszeit von sechs Jahren ergänzt.