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Fassungsvergleich zu Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption 1
Art. 47neu
in Kraft ab 10.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 47/2006 Art. 47↗RIS↗
Artikel 47
Übertragung von Strafverfahren
Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit, einander Verfahren zur Strafverfolgung wegen einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat in Fällen zu übertragen, in denen die Übertragung dem Interesse einer geordneten Rechtspflege dienlich erscheint, insbesondere in Fällen, in denen mehrere Gerichtsbarkeiten betroffen sind, mit dem Ziel, die Strafverfolgung zu konzentrieren.