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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Montenegro) 1
Art. 47neu
in Kraft ab 03.06.2006 · idF BGBl. Nr. 224/1955 Art. 47↗RIS↗
V. TEIL.
Rechtsauskünfte.
Artikel 47.
Das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, der Republik Österreich und das Staatssekretariat für die Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien werden einander auf Ersuchen den Wortlaut der in ihrem Staatsgebiet in Kraft stehenden oder in Kraft gestandenen Rechtsvorschriften bekanntgeben und gegebenenfalls Auskünfte über bestimmte Rechtsfragen erteilen.
Anmerkung
Zur zuständigen Behörde Österreichs: jetzt: Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten.