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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Computerkriminalität××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Computerkriminalität 1
Art. 47neu
in Kraft ab 01.10.2012 · idF BGBl. III Nr. 140/2012 Art. 47↗RIS↗
Artikel 47 – Kündigung
1 Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.