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Fassungsvergleich zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan 1
Art. 47neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 254/2013 Art. 47↗RIS↗
ARTIKEL 47
Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe
(1) Die Vertragsparteien streben an, Investitionen und Handel im Bereich der Bergbauerzeugnisse und der Rohstoffe auszuweiten.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:
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Informationsaustausch über die Aussichten in den Sektoren Bergbau und Nichteisenmetalle,
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Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammenarbeit,
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Handelsfragen,
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Erlass und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes,
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Ausbildung,
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Sicherheit in der Bergbauindustrie.