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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen EU - Korea××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen EU - Korea 1
Art. 47neu
in Kraft ab 01.06.2014 · idF BGBl. III Nr. 99/2014 Art. 47↗RIS↗
TITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 47
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten einerseits und die Republik Korea andererseits.