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Art. 47neu
ARTIKEL 47
Umwelt, Klimawandel und natürliche Ressourcen
a)
Förderung des Umweltbewusstseins und der verstärkten Beteiligung der örtlichen Bevölkerung, einschließlich der Mitwirkung indigener und örtlicher Gemeinschaften, an den Bemühungen um Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung,
b)
Bekämpfung des Klimawandels und insbesondere seiner Folgen für die Umwelt und die natürlichen Ressourcen,
c)
Ausbau der Kapazitäten für die Beteiligung an und die Durchführung von multilateralen Umweltübereinkünften, unter anderem über biologische Vielfalt, biologische Sicherheit und chemische Gefahren,
d)
Förderung und Verwendung umweltfreundlicher Technologien, Produkte und Dienstleistungen, auch durch den Einsatz regulatorischer und umweltverträglicher Instrumente,
e)
Verbesserung der Forstverwaltung einschließlich durch Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags sowie des damit zusammenhängenden Handels und Förderung einer nachhaltigen Forstwirtschaft,
f)
Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von festen und gefährlichen Abfällen sowie von Erzeugnissen aus lebenden veränderten Organismen,
g)
Verbesserung der Qualität der Umgebungsluft, umweltgerechte Behandlung von Abfällen, nachhaltiges Management von Wasserressourcen und Chemikalien sowie Förderung der Nachhaltigkeit von Verbrauch und Produktion,
h)
Schutz und Erhalt der Böden sowie nachhaltige Landbewirtschaftung,
i)
effiziente Verwaltung der Nationalparks sowie Bestimmung und Schutz von besonders artenreichen Gebieten und gefährdeten Ökosystemen unter gebührender Berücksichtigung lokaler und indigener Gemeinschaften, die in diesen Gebieten oder deren Nähe leben.
a)
Einrichtung und Modernisierung des Überwachungsnetzes für Wasservorkommen,
b)
Einführung von Verfahren zur Wasserentsalzung und –wiederverwendung,
c)
Ausbau des Ökotourismus.
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