Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 48geändert
Artikel 48.
Bundesgesetze und die in Artikel gemäß Art. 50 bezeichneten Abs. 1 genehmigte Staatsverträge werden mit Berufung auf den Beschluß Beschluss des Nationalrates, Bundesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundgemacht.