Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 48neu
Artikel 48.
Das Schiedsgericht ist befugt, seine Zuständigkeit zu bestimmen, indem es die Schiedsvereinbarung sowie die sonstigen Staatsverträge, die für den Gegenstand angeführt werden können, auslegt und die Grundsätze des internationalen Rechtes anwendet.