Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 48neu
TEIL IV
ZIVILBEVÖLKERUNG
ABSCHNITT I
ALLGEMEINER SCHUTZ VOR DEN AUSWIRKUNGEN VON FEINDSELIGKEITEN
KAPITEL I
GRUNDREGEL UND ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 48
Grundregel
Um Schonung und Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte zu gewährleisten, unterscheiden die am Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen; sie dürfen daher ihre Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele richten.