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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien) 1
Art. 48neu
in Kraft ab 12.12.1955 · idF BGBl. Nr. 224/1955 Art. 48↗RIS↗
VI. TEIL.
Schlußbestimmungen.
Artikel 48.
Dieser Vertrag wird ratifiziert, die Ratifikationsurkunden werden in Beograd ausgetauscht werden.