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Fassungsvergleich zu Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA) 1
Art. 48neu
in Kraft ab 17.09.1997 · idF BGBl. III Nr. 181/1997 Art. 48↗RIS↗
Artikel 48
Amtsträger der Agentur
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, der Präsident und das Personal der Agentur
i) genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen;
ii) genießen, wenn sie nicht Inländer sind, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von den Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung sowie die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbeschränkungen, wie sie die betreffenden Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, Amtsträgern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren;
iii) genießen in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die betreffenden Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, Amtsträgern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren.