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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen 1
Art. 48neu
in Kraft ab 23.07.1972 · idF BGBl. Nr. 239/1972 Art. 48↗RIS↗
Artikel 48.
Im Zusammenwirken mit Österreich kann die Organisation Inspektoren in Anlagen entsenden, um die Auslegungsinformationen nachzuprüfen, die der Organisation gemäß den Artikeln 42 bis 45 für die in Artikel 46 angegebenen Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.