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Fassungsvergleich zu Internationales Kakaoübereinkommen 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Kakaoübereinkommen 1993 1
Art. 48neu
in Kraft ab 23.04.1996 · idF BGBl. Nr. 283/1996 Art. 48↗RIS↗
Artikel 48
Beschwerden und Tätigwerden des Rates
1. Jede Beschwerde darüber, daß irgendein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, wird auf Antrag des beschwerdeführenden Mitglieds dem Rat vorgelegt; dieser erörtert es und entscheidet darüber.
2. Jedwedes Befinden des Rates darüber, daß ein Mitglied seine Verpflichtung aus diesem Übereinkommen verletzt hat, hat mit einfacher beiderseitiger Mehrheit zu erfolgen und die Art der Rechtsverletzung anzugeben.
3. Befindet der Rat als Ergebnis einer Beschwerde oder auf andere Weise, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, so kann er unbeschadet aller sonstigen in anderen Artikeln dieses Übereinkommens, einschließlich des Artikels 59, ausdrücklich vorgesehenen Maßnahmen durch qualifizierte Abstimmung
a) die Stimmrechte dieses Mitglieds im Rat und im Exekutivkomitee aussetzen und
b) wenn er dies für erforderlich hält, zusätzliche Rechte dieses Mitglieds einschließlich des Rechts, sich um einen Sitz im Rat oder in einem seiner Komitees zu bewerben oder ihn innezuhaben, aussetzen, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
4. Ein Mitglied, dessen Stimmrechte gemäß Absatz 3 dieses Artikels
ausgesetzt sind, hat seine finanziellen und sonstigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen weiterhin zu erfüllen.