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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) 1
Art. 48neu
in Kraft ab 02.07.1961 · idF BGBl. Nr. 138/1961 Art. 48↗RIS↗
Artikel 48
1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder bei dem Beitritt zu diesem Übereinkommen erklären, daß sie sich durch den Artikel 47 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch den Artikel 47 nicht gebunden.
2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
3. Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.