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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration 1
Art. 48neu
in Kraft ab 01.11.2006 · idF BGBl. III Nr. 159/2006 Art. 48↗RIS↗
Artikel 48
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden kann eine Erklärung zum räumlichen Geltungsbereich abgegeben werden.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde