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Norm
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern
Fassungen
Art. 48 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern
BGBl
Art. 48 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern
Judikatur
Art. 48 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern
Art. 48 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern
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Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern
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Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 48
neu
in Kraft ab 01.06.2011 · idF
BGBl. III Nr. 96/2011
Art. 48↗
RIS↗
Artikel 48 – Vorbehalte
Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Vorbehalte sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig. Sie können jederzeit zurückgenommen werden.