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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen EU - Korea××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen EU - Korea 1
Art. 48neu
in Kraft ab 01.06.2014 · idF BGBl. III Nr. 99/2014 Art. 48↗RIS↗
ARTIKEL 48
Nationale Sicherheit und Offenlegung von Informationen
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.