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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam 1
Art. 48neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. III Nr. 207/2016 Art. 48↗RIS↗
ARTIKEL 48
Zusammenarbeit bei Naturkatastrophenvorbeugung und Schadensbegrenzung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Vorbeugung von und der wirksamen Reaktion auf Naturkatastrophen zusammenzuarbeiten, um den Verlust von Menschenleben, Eigentum, natürlichen Ressourcen, Umwelt und kulturellem Erbe möglichst gering zu halten und um die Verringerung der Katastrophengefahr in alle Sektoren und Tätigkeitsbereiche auf einzelstaatlicher und lokaler Ebene einzubeziehen.
(2) Auf dieser Grundlage kommen die Vertragsparteien überein,
a) Informationen über die Überwachung, Bewertung, Vorhersage und Frühwarnung im Zusammenhang mit Naturkatastrophen auszutauschen;
b) die Kapazitäten durch einen Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden in Bezug auf Naturkatastrophenvorbeugung und Schadensbegrenzung auszubauen;
c) einander mit Technologie, Spezialausrüstung und Materialien zu unterstützen, die für Katastrophenschutz und Nothilfe benötigt werden;
d) den Dialog zwischen den Behörden der Vertragsparteien, die für Katastrophenschutz und Nothilfe zuständig sind, zu intensivieren, um die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu unterstützen und zu verstärken.