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Fassungsvergleich zu Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei) 1
Art. 49neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 344/1975 Art. 49↗RIS↗
Artikel 49
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Bestimmungen der Abschnitte I und II, der Artikel 47 und 48 sowie dieses Artikels sind unkündbar. Die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages können nach Ablauf von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Vertrages gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des zweiten auf das Jahr der Kündigung folgenden Kalenderjahres wirksam.