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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) 1
Art. 49neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 49↗RIS↗
Artikel 49
Die in Artikel 47 Absätze 1 und 2 bezeichneten Ansprüche können nur gegen die im entsprechenden Absatz bezeichneten Zahlungspflichtigen geltend gemacht werden.