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Fassungsvergleich zu Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank 1
Art. 49neu
in Kraft ab 29.09.1966 · idF BGBl. Nr. 13/1967 Art. 49↗RIS↗
Artikel 49
RECHTSSTELLUNG
Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die unbeschränkte Fähigkeit,
(i) Verträge zu schließen;
(ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen; sowie
(iii) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.