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Fassungsvergleich zu Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA) 1
Art. 49neu
in Kraft ab 17.09.1997 · idF BGBl. III Nr. 181/1997 Art. 49↗RIS↗
Artikel 49
Anwendung dieses Kapitels
Jedes Mitglied trifft diejenigen Maßnahmen, die in seinem Hoheitsgebiet erforderlich sind, um entsprechend seinen eigenen Rechtsvorschriften den in diesem Kapitel enthaltenen Grundsätzen Wirksamkeit zu verleihen, und unterrichtet die Agentur über die einzelnen von ihm getroffenen Maßnahmen.