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Fassungsvergleich zu WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums××

Änderungen zwischen den Fassungen

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums 1
Art. 49neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1/1995 Art. 49↗RIS↗
Artikel 49
Verwaltungsrechtliche Verfahren
Soweit eine zivilrechtliche Abhilfemaßnahme als Ergebnis von verwaltungsrechtlichen Sachentscheidungen angeordnet werden kann, entsprechen diese Verfahren, im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätzen.