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Fassungsvergleich zu Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung (aufgehoben) 1
Art. 49aufgehoben
in Kraft 01.01.1971 – 14.06.2007 · idF BGBl. Nr. 377/1971 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008 Art. 49↗RIS↗
Artikel 49
1. Post, Zeitungen, Bücher und andere Druckwerke dürfen keinerlei gesundheitlichen Maßnahmen unterworfen werden.
2. Postpakete dürfen nur gesundheitlichen Maßnahmen unterworfen werden, wenn sie enthalten
a) irgendwelche der in Abs. 1 des Artikels 70 angeführten Lebensmittel, von denen die Gesundheitsbehörde Grund zur Annahme hat, daß sie aus einem Cholera-Infektionsgebiet kommen; oder
b) Wäsche, Bekleidungsstücke oder Bettzeug, die gebraucht oder beschmutzt sind und auf die die Bestimmungen des V. Teiles Anwendung finden;
c) infektiöses Material; oder
d) lebende Insekten oder andere Tiere, die als Überträger einer menschlichen Krankheit in Betracht kommen, wenn eine solche eingeschleppt wird oder ausbricht.