Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 49neu
ARTIKEL 49
Finanzdienstleistungen
a)
um die Stärkung und Umstrukturierung des Finanzsektors in Ägypten zu unterstützen;
b)
um das Rechnungslegungs- sowie das Aufsichts- und Regelungssystem für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors in Ägypten zu verbessern.