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Fassungsvergleich zu Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien 1
Art. 49neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 46/2006 Art. 49↗RIS↗
ARTIKEL 49
Methoden und Modalitäten
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:
a)
regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst;
b)
Informationsaustausch und Kommunikation;
c)
Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;
d)
Durchführung gemeinsamer Maßnahmen;
e)
technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;
f)
Fördermaßnahmen zugunsten der Partnerschaft, der Direktinvestitionen vor allem privater Wirtschaftsbeteiligter und der Privatisierungsprogramme.