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Fassungsvergleich zu Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern 1
Art. 49neu
in Kraft ab 01.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 96/2011 Art. 49↗RIS↗
Artikel 49 – Kündigung
(1)         Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2)         Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.