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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien 1
Art. 49neu
in Kraft ab 01.05.2014 · idF BGBl. III Nr. 194/2014 Art. 49↗RIS↗
ARTIKEL 49
Notifizierung
Notifikationen sind an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union bzw. den Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Indonesien zu richten.