Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama
1§ 0↗RIS↗
Art. 49neu
ARTIKEL 49
Zusammenarbeit im Bereich der Migration
a)
wahre Ursachen der Migration;
b)
Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Praxis für den internationalen Schutz von Flüchtlingen, die den Bestimmungen des Genfer Übereinkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des Protokolls von 1967 und der übrigen einschlägigen regionalen und internationalen Übereinkünfte entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleisten;
c)
Zulassungsregelung und Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integrationspolitik für alle Ausländer mit rechtmäßigem Wohnsitz, Bildung und Ausbildung und Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und alle geltenden Bestimmungen, die die Menschenrechte der Migranten betreffen;
d)
Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung der illegalen Einwanderung. Sie befasst sich auch mit Schleuserkriminalität und Menschehandel, einschließlich der Frage, wie Netze und kriminelle Vereinigungen von Schleusern und Menschenhändlern bekämpft und ihre Opfer geschützt werden können;
e)
Rückführung von Personen, die sich illegal in einem Land aufhalten, unter humanen und würdigen Bedingungen und ihre Rückübernahme gemäß Absatz 3;
f)
im Bereich der Visa: Fragen, für die ein beiderseitiges Interesse festgestellt wird;
g)
im Bereich der Grenzkontrollen: Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, am besten geeigneten Methoden und anderen operativen Maßnahmen an Ort und Stelle sowie gegebenenfalls Ausrüstung, wobei Klarheit über den möglichen doppelten Verwendungszweck dieser Ausrüstung bestehen muss.
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übernimmt jedes Zentralamerikanische Land auf Ersuchen ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück, die sich rechtswidrig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufhalten, versieht seine Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewährt ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen;
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übernimmt jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Ersuchen ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück, die sich rechtswidrig im Hoheitsgebiet eines Zentralamerikanischen Landes aufhalten, versieht seine Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewährt ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen so bald wie möglich ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Zentralamerikanischen Länder im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen. In diesem Abkommen wird auch die Frage der Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser behandelt.
„Vertragsparteien“ sind für diese Zwecke die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die Zentralamerikanischen Länder.