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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank 1
Art. 49neu
in Kraft ab 25.12.2015 · idF BGBl. III Nr. 9/2016 Art. 49↗RIS↗
Artikel 49
Vorrecht für den Nachrichtenverkehr
Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank auf die gleiche Weise wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.