Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 49neu
ARTIKEL 49
Gesundheit
a)
umfassende Programme zur systemischen Reform des Gesundheitssektors, einschließlich der Verbesserung der Gesundheitssysteme, dienste, bedingungen und –informationen,
b)
gemeinsame Maßnahmen zur Epidemiologie, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Früherkennung von Gesundheitsgefahren wie Vogelgrippe und Influenzapandemien sowie anderen wichtigen übertragbaren Krankheiten,
c)
Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Förderung einer gesunden Lebensweise, Behandlung wichtiger Gesundheitsfaktoren wie Ernährung und Drogen-, Alkohol- und Tabakabhängigkeit,
d)
Förderung der Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte wie des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums und der Internationalen Gesundheitsvorschriften.
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