Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4 (A)neu
Artikel IV
(1) (Anm.: Änderung des ÖIAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 204/1986)
(2) Die Verbindlichkeiten der ÖIAG, für die der Bundesminister für Finanzen zu Refundierungen ermächtigt ist, und die entsprechenden Refundierungsbeiträge sind in der Bilanz der ÖIAG gesondert als Schulden und Vermögensgegenstände auszuweisen.