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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 4 (ÜR)neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 526/1993 Art. 4 (ÜR)↗RIS↗
Artikel IV
Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (Anm.: zu § 199, BGBl. Nr. 129/1958)
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)
(Anm.: Abs. 2 bis 4 betrifft StPO)
(Anm.: Abs. 5 betrifft StPO und JGG)
(Anm.: Abs. 6 bis 8 betrifft StPO)
(9) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.