Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
Art. 4 (ÜR)neu
in Kraft ab 01.07.1992 · idF BGBl. Nr. 150/1992 Art. 4 (ÜR)↗RIS↗
Artikel IV
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 140, 141, 143 und 144 der EO, RGBl. Nr. 79/1896)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(2) 1. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
a) Bewertungen, die ab dem 1. Juli 1992 angeordnet werden, auch wenn der Bewertungsstichtag vor dem 1. Juli 1992 liegt,
b) hinsichtlich seines Artikels II auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verlassenschaftsverfahren, wenn die Errichtung des Inventars nach dem 30. Juni 1992 angeordnet wurde.
c) hinsichtlich seines Artikels III auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Exekutionsverfahren, die Z 2, 4 und 5 jedoch nur dann, wenn die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft nach dem 30. Juni 1992 angeordnet wurde.
(Anm.: Abs. 3 Außerkrafttretensregelungen)
(Anm.: Abs. 4 Vollziehungsklausel)
Schlagworte
Schlussbestimmung