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Fassungsvergleich zu Wertpapierbereinigungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wertpapierbereinigungsgesetz 1
Art. 4 (ÜR)geändert
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 325/1986 · danach: BGBl. Nr. 532/1993 Art. 4 (ÜR)↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 532/1993 Art. 4 (ÜR)↗RIS↗
Artikel IV.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 133/1958, zu § 1, BGBl. Nr. 188/1954)
Wurden Teilschuldverschreibungen vor dem 8. Mai 1945 von einer juristischen Person mit dem Sitz im Inland zur Zeichnung aufgelegt, lauten sie nach den Anleihebedingungen auf den Namen einer Bank eines Kreditinstitutes mit dem Sitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und sind sie mit deren Biancoindossament zu versehen, ohne daß die Bank das Kreditinstitut aus dem Indossament haftet, so gelten sie trotz Fehlens dieses Indossaments als im Sinne der Anleihebedingungen indossiert.