Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4 (ÜR)aufgehoben
Artikel IV
(Anm.: zu § 11, BGBl. Nr. 156/1966)
(1) Die Bestimmungen des Art. I und des Art. II Z 1 und 2 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden. Die Bestimmungen des Art. III sind erstmalig auf Feststellungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1974 liegen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Anmerkung
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