Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4 (ÜR)aufgehoben
Artikel IV
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wertpapierdeckung für die in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres 1973 (1972/1973) gebildeten Abfertigungsrücklagen spätestens am 31. März 1974 gegeben sein muß.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 2 bis 5 sind anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1974,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1973 enden.
(3) Die Bestimmungen des Art. II treten rückwirkend mit 1. Jänner 1973 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des Art. III sind auf steuerbare Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 bewirkt werden.
Anmerkung
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