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Fassungsvergleich zu Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 1
Art. 4 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 01.05.1982 – 31.05.2011 · idF BGBl. Nr. 244/1982 Art. 4 (ÜR)↗RIS↗
Artikel IV
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 68/1977)
Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 244/1982 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrling in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgebe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in sochen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.