Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4 (ÜR)aufgehoben
Artikel IV
Die Bestimmungen des Artikels II (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 440/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Berufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf Lehrlinge deren Ausbildung vor dem 1. September 1983 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. September 1984 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.
Anmerkung