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Fassungsvergleich zu Viehwirtschaftsgesetz 1983××

Änderungen zwischen den Fassungen

Viehwirtschaftsgesetz 1983 (aufgehoben) 1
Art. 4 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 23.11.1990 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 714/1990 Art. 4 (ÜR)↗RIS↗
Artikel IV
(Anm.: aus BGBl. Nr. 325/1987, zu BGBl. Nr. 621/1983)
(1) Bis 31. Dezember 1987 beim zuständigen Landeshauptmann gestellte Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach § 13 Abs. 2 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes zur Haltung von Kühen und männlichen Mastrindern sind von diesem nach Maßgabe der im jeweiligen Betrieb am 1. Juli 1987 vorhandenen Standplätze für diese Tierarten sowie für die sonstigen im bisher bewilligungsfreien Umfang gehaltenen Tierarten nach § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung zu bewilligen. Bereits erteilte Bewilligungen für das Halten anderer im § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung genannten Tierarten als Kühe und männliche Mastrinder werden hievon nicht berührt. Die für die Behandlung von Anträgen im § 13 Abs. 2 letzter Satz in der genannten Fassung enthaltene Verpflichtung zur Einholung von Stellungnahmen ist nicht anzuwenden. Der Landeshauptmann hat an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die erteilten Bewilligungen zu übermitteln.
(2) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach § 13 Abs. 2 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes, die bis 31. Dezember 1987 beim zuständigen Landeshauptmann infolge der Zusammenrechnung der Tierbestände des Betriebsinhabers, seiner minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie seiner am selben Betrieb lebenden großjährigen Wahlkinder (§ 13 Abs. 3 in der genannten Fassung) gestellt werden, sind vom Landeshauptmann nach Maßgabe der in den jeweiligen Betrieben vorhandenen Standplätze im bewilligungsfreien Umfang der nach § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung gehaltenen Tierarten sowie unter Wahrung der für diese Betriebe bereits erteilten Bewilligungen zu erteilen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.