Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4 (ÜR)aufgehoben
Artikel IV
1. an die Vertragsbediensteten ausgezahlten Bezüge und Nebengebühren und
2. an die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste ausgezahlten Bezüge
sind auf die nach diesem Bundesgesetz für dieselben Zeiträume gebührenden Bezüge (Monatsbezüge) und Nebengebühren anzurechnen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für pensionsrechtliche Geldansprüche nach Abschnitt VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986.