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Fassungsvergleich zu Bundesforste-Dienstordnung 1986××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesforste-Dienstordnung 1986 1
Art. 4 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 238/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1999 Art. 4 (ÜR)↗RIS↗
Artikel IV
Die für die Zeiträume nach Ablauf des Jahres 1986
1. an die Vertragsbediensteten ausgezahlten Bezüge und Nebengebühren und
2. an die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste ausgezahlten Bezüge
sind auf die nach diesem Bundesgesetz für dieselben Zeiträume gebührenden Bezüge (Monatsbezüge) und Nebengebühren anzurechnen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für pensionsrechtliche Geldansprüche nach Abschnitt VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986.